Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören zu den sieben Einkunftsarten, die das deutsche Einkommensteuergesetz kennt.
Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
Zu den typischen Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung gehören
- die Abschreibung auf das Gebäude (Absetzung für Abnutzung),
- die Abschreibung auf etwaige mitvermietete Einrichtungsgegenstände,
- die Finanzierungskosten (Zinsen für Hypothek, Grundschuld, Disagio, Abschlussgebühr Bausparvertrag), soweit mit der Wohnung im Zusammenhang stehend,
- das Hausgeld bei einer Eigentumswohnung (jedoch ohne Zuführung zur Instandhaltungsrücklage),
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten,
- Kosten für Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis,
- Kosten der Steuerberatung soweit auf die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallend,
- Versicherungen, die die Wohnung betreffen (z.B. Brandversicherung, Rechtsschutzversicherung, Haftpflicht),
- Erbbaupachtzins
- Verwaltungskosten (Büromaterialien, Reisekosten zum vermieteten Objekt und zu Eigentümerversammlungen)
Verbilligte Vermietung
Beträgt die vereinnahmte Miete (Kaltmiete zuzüglich der gezahlten Umlagen) für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen auch die Werbungskosten nur mit einem entsprechend niedrigeren Anteil abgesetzt werden.
Beispiel 3:
Die Wohnung ist an einen Freund des Eigentümers vermietet. Der Vermieter verlangt deshalb nur 60 % der ortsüblichen Marktmiete.
Folge: Von den Werbungskosten dürfen 100 % steuermindernd abgezogen werden (weil mehr als 56 % der ortsüblichen Marktmiete), allerdings nur, wenn eine Totalüberschussprognose einen positiven Saldo ergibt. Bei mehr als 75 % der ortsüblichen Marktmiete wird regelmäßig eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt und die Werbungskosten sind in vollem Umfang abzugsfähig. Wäre die Miete beispielsweise bei 54 % der ortsüblichen Marktmiete, so dürften auch nur 54 % der Werbungskosten abgezogen werden.
§ 21(2); R 162 Satz 2 EStR